Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Hüpfburgen und Eventmodulen
Vermieter im Sinne dieser AGB:
Sergej Gerber Schickinger Straße 3 84539 Ampfing
Telefon: +49 8636 9864585 E-Mail: info@onlineseitig.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a UStG: DE304064518
Stand: 18. Juli 2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Hüpfburgen, Spiel- und Eventmodulen sowie Zubehör (nachfolgend „Mietsache“) zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Einzelne Regelungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber der jeweils bezeichneten Gruppe; dies ist an der betreffenden Stelle kenntlich gemacht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform maßgeblich.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Mietsachen auf der Website des Vermieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Mit der Buchungsanfrage (über das Buchungsformular, per E-Mail, telefonisch oder in sonstiger Form) gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab.
(3) Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung des Vermieters in Textform (z. B. E-Mail) oder durch die Übergabe der Mietsache zustande.
(4) Der Mieter bestätigt mit der Buchung, diese AGB sowie die produktbezogenen Preisangaben nach § 3 zur Kenntnis genommen zu haben.
§ 3 Mietpreise, Preisstaffel, Mietdauer
(1) Es gelten die auf der Website des Vermieters bei der jeweiligen Mietsache angegebenen Preise. Die Preise sind produktbezogen ausgewiesen und enthalten für jede Mietsache
- den Preis für den ersten Miettag sowie
- den Preis für jeden weiteren Miettag (Folgetagespreis).
Diese produktbezogene Preisstaffel ist ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
(2) Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(3) Ein Miettag ist der Zeitraum von 24 Stunden ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt. Maßgeblich für Beginn und Ende der Mietzeit sind der tatsächliche Übergabe- und Rückgabezeitpunkt der Mietsache, nicht die Dauer der tatsächlichen Nutzung. Die Mietsache gilt auch dann als vermietet, wenn sie vom Mieter an einzelnen Tagen nicht genutzt oder nicht aufgebaut wird.
(4) Die Berechnung erfolgt nach der tatsächlichen Mietdauer. Behält der Mieter die Mietsache über die vereinbarte Mietzeit hinaus, verlängert sich die Mietzeit für jeden angefangenen weiteren Tag; für jeden weiteren angefangenen Tag wird der für die jeweilige Mietsache ausgewiesene Folgetagespreis berechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verlängerung zuvor angekündigt oder vereinbart wurde.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, eine gewünschte Verlängerung der Mietzeit vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit in Textform anzuzeigen. Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit; ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(6) Ist die Mietsache für den Anschlusszeitraum bereits anderweitig vermietet, ist der Mieter zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe, insbesondere auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB und auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens (z. B. entgangene Mieteinnahmen aus Anschlussbuchungen, Kosten für Ersatzbeschaffung), bleiben unberührt.
(7) Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache führt nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Mietpreises.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Übergabe der Mietsache in bar oder vorab per Überweisung zu entrichten.
(2) Nachträglich entstandene Positionen (insbesondere Zusatztage nach § 3 Abs. 4, Reinigungskosten nach § 8, Schadensersatz nach § 9) werden gesondert in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung stehen dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht für Gegenrechte aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 5 Kaution
(1) Der Vermieter kann im Einzelfall bei Übergabe eine Kaution in Höhe von 100,00 € verlangen. Eine Kaution wird nicht in jedem Fall erhoben; ob und in welcher Höhe eine Kaution zu leisten ist, teilt der Vermieter spätestens mit der Buchungsbestätigung mit. Ein Anspruch des Mieters auf Verzicht besteht nicht.
(2) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der vollständigen und gereinigten Mietsache unverzüglich zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, mit fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis (insbesondere Zusatztage, Reinigungskosten, Schadensersatz) gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
§ 6 Übergabe, Aufbau, Zustand der Mietsache
(1) Die Übergabe erfolgt je nach Vereinbarung durch Selbstabholung des Mieters oder durch Anlieferung des Vermieters. Bei Anlieferung gelten die vereinbarten Liefer- und Abholpauschalen.
(2) Der Mieter hat für einen geeigneten, ebenen, sauberen und hindernisfreien Aufstellort sowie für einen funktionsfähigen Stromanschluss (230 V, abgesichert) zu sorgen. Der Untergrund muss frei von spitzen oder scharfkantigen Gegenständen sein. Die Zufahrt muss für den Transport geeignet sein.
(3) Der Mieter bestätigt bei Übergabe den ordnungsgemäßen, vollständigen, sauberen und unbeschädigten Zustand der Mietsache. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich bei Übergabe zu rügen; andernfalls gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand der Mietsache bei Übergabe und Rückgabe zu dokumentieren, insbesondere durch Fotos und ein von beiden Seiten unterzeichnetes Übergabeprotokoll. Verweigert der Mieter die Mitwirkung an der Rücknahmedokumentation oder ist er bei der Rückgabe nicht anwesend, ist der Vermieter berechtigt, den Zustand einseitig zu dokumentieren; diese Dokumentation gilt als Nachweis des Zustands, sofern der Mieter nicht das Gegenteil nachweist.
§ 7 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(1) Der Mieter ist während der gesamten Mietzeit für die Aufsicht, den sicheren Betrieb und die Beaufsichtigung der Nutzer verantwortlich. Er hat eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson zu stellen, die während der gesamten Nutzungsdauer anwesend ist.
(2) Der Mieter hat insbesondere sicherzustellen:
- Einhaltung der zulässigen Höchstzahl gleichzeitiger Nutzer und der zulässigen Alters- bzw. Größengruppen gemäß Herstellerangaben und Betriebsanleitung;
- Nutzung ausschließlich ohne Schuhe, ohne Brillen, ohne spitze oder scharfkantige Gegenstände, ohne Schmuck;
- Verbot von Speisen, Getränken, Kaugummi, Farben, Süßigkeiten, offenem Feuer, Rauchen und Tieren auf und an der Mietsache;
- keine Nutzung durch erkennbar alkoholisierte Personen;
- keine Nutzung bei Windgeschwindigkeiten ab Windstärke 5 (ca. 38 km/h), bei Gewitter, Starkregen oder Sturmwarnung; in diesen Fällen ist die Nutzung sofort einzustellen und das Gebläse abzuschalten;
- durchgehender Betrieb des Gebläses während der Nutzung sowie ordnungsgemäße Verankerung bzw. Beschwerung.
(3) Die Mietsache darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an Dritte weitervermietet, überlassen oder an einen anderen als den vereinbarten Aufstellort verbracht werden.
(4) Der Mieter hat die Mietsache vor Diebstahl, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen, auch außerhalb der Nutzungszeiten. Wird die Mietsache über Nacht am Veranstaltungsort belassen, geschieht dies auf Risiko des Mieters.
(5) Schäden, Störungen oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Rückgabe und Reinigung
(1) Die Mietsache ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, trocken, ordnungsgemäß zusammengelegt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Die Reinigung ist Vertragspflicht des Mieters und im Mietpreis nicht enthalten.
(2) Sauber im Sinne dieser AGB bedeutet insbesondere frei von Erde, Schlamm, Gras, Sand, Laub, Speise- und Getränkeresten, Kaugummi, Farb-, Fett- und Tierrückständen sowie frei von Nässe.
(3) Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäß gereinigtem Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Hierfür wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 € brutto berechnet. Die Pauschale deckt den beim Vermieter typischerweise anfallenden Aufwand für Aufbau, Reinigung, Desinfektion, Trocknung, Zusammenlegen und Wiedereinlagerung der Mietsache ab. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
(4) Erfordert die Verschmutzung eine Trocknung oder Sonderreinigung, die eine Weitervermietung am Folgetag verhindert, ist der Vermieter berechtigt, für den hierdurch ausfallenden Tag zusätzlich den Folgetagespreis nach § 3 Abs. 1 als Nutzungsausfall zu berechnen. Auch insoweit bleibt dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Reinigungszustand bei Rückgabe zu dokumentieren (§ 6 Abs. 4).
(6) Fehlende Teile (Heringe, Gebläse, Verlängerungskabel, Planen, Transporttaschen o. Ä.) werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
§ 9 Haftung des Mieters, Schäden
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstehen, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Normale Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch ist hiervon ausgenommen.
(2) Bei Beschädigung trägt der Mieter die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung kann der Vermieter Nutzungsausfall in Höhe des Folgetagespreises je Ausfalltag verlangen; auch insoweit bleibt dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3) Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb oder der Nutzung der Mietsache während der Mietzeit entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einer Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.
(4) Dem Mieter wird der Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung (bei gewerblicher Nutzung: Betriebs- bzw. Veranstalterhaftpflicht) dringend empfohlen.
§ 10 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ebenso nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf) haftet der Vermieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
(4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb, fehlende oder unzureichende Aufsicht, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder der Pflichten nach § 7 entstehen.
§ 11 Verbindlichkeit der Buchung, Rücktritt, Witterung
(1) Die Buchung ist mit Zustandekommen des Vertrages nach § 2 verbindlich. Ein einseitiges Stornierungs- oder Rücktrittsrecht des Mieters besteht nicht.
(2) Nimmt der Mieter die Mietsache nicht oder nicht zum vereinbarten Termin in Anspruch, bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Der Vermieter muss sich dabei ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Vermietung der Mietsache im gebuchten Zeitraum tatsächlich erlangt. Der Vermieter ist um eine anderweitige Vermietung bemüht, schuldet diese jedoch nicht.
(3) Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages oder eine Terminverschiebung ist auf Anfrage in Textform möglich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des Vermieters.
(4) Witterungsbedingte Umstände (Regen, Kälte, Wind unterhalb der Absagegrenze) fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters und berechtigen nicht zur kostenfreien Aufhebung des Vertrages. Der Vermieter ist bemüht, kulante Ersatztermine anzubieten; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, extremer Witterung (Sturm- oder Unwetterwarnung) oder eines nicht vom Vermieter zu vertretenden Schadens an der Mietsache unmöglich oder unzumutbar ist. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet; weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht.
§ 12 Besondere Bestimmungen für gewerbliche Mieter
Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) Abrechnung nach tatsächlicher Mietdauer. Auch gegenüber gewerblichen Mietern erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach der tatsächlichen Dauer der Überlassung gemäß § 3. Der gewerbliche Mieter erkennt ausdrücklich an, dass jede über die vereinbarte Mietzeit hinausgehende Überlassung – auch ohne gesonderte Vereinbarung – zum jeweiligen Folgetagespreis der betreffenden Mietsache abgerechnet wird. Der gewerbliche Mieter hat die Mietsache eigenverantwortlich zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben; einer Mahnung oder Aufforderung durch den Vermieter bedarf es nicht.
(2) Anschlussvermietung. Der gewerbliche Mieter haftet dem Vermieter für den vollen Schaden, der durch eine verspätete Rückgabe entsteht, insbesondere für entgangene Einnahmen aus Anschlussbuchungen, Kosten der Ersatzbeschaffung sowie Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen Dritter.
(3) Betreiberpflichten. Der gewerbliche Mieter ist während der Mietzeit Betreiber der Mietsache im Sinne der einschlägigen Sicherheitsvorschriften. Er ist eigenverantwortlich für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorgaben, insbesondere für erforderliche Genehmigungen, Versammlungsstätten- und Veranstaltungsauflagen, Sicherheitskonzepte, Aufsichtspersonal, Absperrungen sowie für die Einhaltung der DIN EN 14960 im Betrieb.
(4) Versicherung. Der gewerbliche Mieter ist verpflichtet, eine Betriebs- bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu unterhalten und diese auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Reinigung und Zustand. Bei gewerblicher Nutzung (Feste, Veranstaltungen, Vereinsfeiern, Firmenevents, Gastronomiebetrieb) ist von einer erhöhten Beanspruchung auszugehen. Die Reinigungspflicht nach § 8 gilt uneingeschränkt. Der Vermieter ist berechtigt, den Reinigungsaufwand nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
(6) Rügeobliegenheit. Beanstandungen des Zustands der Mietsache sind unverzüglich bei Übergabe, spätestens jedoch vor Beginn der Nutzung, in Textform anzuzeigen. Nach Nutzungsbeginn gilt die Mietsache als vertragsgemäß übergeben.
(7) Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.
(8) Verjährung. Ansprüche des gewerblichen Mieters gegen den Vermieter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Vermieters in 84539 Ampfing. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Bei Verträgen über die Vermietung von Mietsachen zu einem bestimmten Termin oder Zeitraum im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
(2) Soweit im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, gilt die auf der Website gesondert veröffentlichte Widerrufsbelehrung.
§ 14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters auf der jeweiligen Website.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Verbraucherstreitbeilegung: Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.